Satzung
Verein zur Förderung eines Offenen Deutschen Schul-Netzes in Hamburg e.V.
- Offenes Hamburger Schulnetz -
(Fassung v. 11.12.1996 - html Version)
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung eines Offenen Deutschen Schul-Netzes in
Hamburg - Offenes Hamburger Schulnetz" (abgekürzt: OHS).
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz "eingetragener Verein" ("e.V.")
versehen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Datenkommunikation vorrangig für allgemeinbildende und
berufsbildende Schulen, aber auch für andere öffentliche und gemeinnützige Einrichtungen des
Bildungsbereichs.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch nichtgewerbliche Dienstleistungen und Maßnahmen für die
in Absatz 1 genannten Institutionen in folgendem Umfang:
- Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, durch eigene Veranstaltungen,
oder durch Unterstützung von anderen gemeinnützigen Trägern z.B. durch Stellung von Dozenten.
- Vergabe von Preisen und Auszeichnungen für Projekte, die in besonderer Weise schulische Datenkommunikation
verdeutlichen
- Unentgeltliche Unterstützung und Beratung der Institutionen
beim Anschluß an nationale und internationale Datennetze.
- Unentgeltliche zentrale Koordination und unentgeltliche Registrierung der teilnehmenden
Institutionen.
- Unentgeltliche/r Aufbau, Pflege und Zurverfügungstellung
von eigenen Datenkommunikationseinrichtungen mit dem Ziel den Institutionen
zur Förderung des schulischen bzw. staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags
Datenkommunikation zu ermöglichen.
- Nationale und internationale
Zusammenarbeit mit Vereinigungen und Einrichtungen mit gleichen oder ähnlichen
Zielen.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4 Mittelverwendung
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten außer der Erstattung
von Auslagen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender
Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§5 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder können natürliche
und juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen
der Erlaubnis ihrer gesetzlichen Vertreter. Durch Beschluß des Vorstandes
können Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Juristische Personen müssen
dem Vorstand eine natürliche Person als Vertreter benennen.
- Wer Mitglied werden will, muß dieses schriftlich beantragen. Über
den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs
ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluß aus den Verein,
- durch Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluß eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
- Der Ausschluß erfolgt:
- wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit seinem
Beitrag mehr als drei Monate in Verzug gerät,
- bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen
des Vereins.
Über den Ausschluß entscheidet vorläufig der Vorstand. Auf Antrag
des Betroffenen, der innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses
schriftlich beim Vorstand einzureichen ist, entscheidet die Mitgliederversammlung
auf ihrer nächsten Sitzung mit 2/3 Mehrheit abschließend. Dem
Auszuschließenden ist das Recht zur Gegendarstellung gegeben. Einzelheiten
regelt die Geschäftsordnung. Wird der Antrag nicht innerhalb der vorgegebenen
Frist gestellt, ist der Betroffene rechtswirksam ausgeschlossen.
§6 Jahresbeitrag
- Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe
von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder zahlen keinen
Jahresbeitrag.
- Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. Februar für das
Jahr im voraus zu entrichten.
- Der Beitrag ist auch dann für das
ganzes Jahr zu entrichten, wenn die Mitgliedschaft im Laufe des Jahres
endet oder beginnt.
§7 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
- Die Durchführung der Mitgliederversammlungen regelt sich nach Maßgabe
einer vom Vorstand festzulegenden Geschäftsordnung.
§8 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern, dem
Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Sie
vertreten einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig,
soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte
Zeit bestellt. Ein Widerruf der Bestellung ist nur aus wichtigem Grund
(§ 27, Abs. 2, Satz 2 BGB) möglich.
§9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf vom Vorstand einberufen,
jedoch mindestens einmal jährlich im 1. Quartal des Jahres.
- Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn
mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe
des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist
von mindestens drei Wochen schriftlich einzuladen. Zu Anträgen auf
Änderung der Vereinssatzung oder Geschäftsordnung ist die gewünschte
Neufassung schon bei der Einladung beizufügen.
- Die Mitgliederversammlung
wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ersatzweise wählt sich
die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter als Vorsitzenden. Die
Mitgliederversammlung wählt sich einen Schriftführer.
- Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
- Wahl des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstands,
- Bestellung des Rechnungsprüfers,
- Festlegung des Jahresbeitrages,
- Änderung der Vereinssatzung,
- Auflösung des Vereins,
- weitere Aufgaben, soweit sie durch diese Satzung oder die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
zugeschrieben sind.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,
wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind und sie ordnungsgemäß
einberufen wurde. Soweit diese Satzung oder die Geschäftsordnung nicht
etwas anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen.
Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Für Änderungen der Vereinssatzung - auch des Vereinszwecks - bedarf es einer Mehrheit
von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§10 Rechnungsprüfung
- Die Mitgliederversammlung wählt ein Mitglied als Rechnungsprüfer,
das nicht dem Vorstand angehören darf. Die Amtsdauer beträgt
vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Rechnungsprüfer prüft die Jahresrechnung, gibt einen schriftlichen Bericht für
die Unterlagen des Vereins, berichtet der Mitgliederversammlung über
das Ergebnis und beantragt die Entlastung des Kassenwarts.
- Der Rechnungsprüfer ist ehrenamtlich tätig.
§11 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind
schriftlich abzufassen. Sie sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer
zu unterzeichnen.
- Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen,
die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Tag der Errichtung der Satzung: 1. März 1996
last modified: 07 Nov 1999
- Impressum -
Copyright 1996-2006 © OHS e.V.
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