OHS -- CA
Low -- Level Policy
Zertifizierungsrichtlinien für Low Level Zertifikate

Stand: 08.08.97
(VORLÄUFIGE FASSUNG)
Version: 0.4
HTML: 0.2
OHS-CA
Oliver Gerschewski OHS e.V.
Bundesstr. 51
20146 Hamburg


1 Einleitung

2 Identität der CA

3 Zuständigkeitsbereich der CA

4 Sicherheit der OHS-CA-Ausstattung

5 Zertifizierungsregeln

6 Management von Zertifikaten

7 Widerruf von Zertifikaten

8 Regeln für die Namensgebung

9 Verschiedenes


1 Einleitung

Dieses Dokument enthält die Zertifizierungsrichtlinien (die sog. ``Policy'') der Zertifi- zierungsinstanz des Vereins zur Förderung eines "Offenen Deutschen Schulnetzes in Hamburg e.V." (OHS-CA). Der Sinn dieses Dokumentes ist es, Benutzern im Netzwerk eine Einschätzung der durch diese Low-Level-CA ausgestellten Zertifikate zu ermöglichen. Es basiert auf der Textgrundlage der Low Level Policy der DFN-PCA.
Die in diesem Dokument getroffenen Aussagen sind für die Arbeit der OHS-CA bindend, soweit sie nicht gesetzlichen Regelungen widersprechen. Die Low-Level-CA zertifiziert ausschließlich nach den Richtlinien dieser Policy. Um die internationale Zusammenarbeit mit anderen CAs zu ermöglichen, wird ferner eine englische Übersetzung dieses Dokumentes veröffentlicht werden; maßgeblich ist in jedem Fall die hier vorliegende deutsche Version in seiner aktuellen Fassung.

2 Identität der CA

Adresse

Email-Adressen

Allgemeine Informationsdienste der OHS-CA

Auf diesen Informationsdiensten erhalten Sie die Zertifikate der OHS-CA, die Schlüssel zur vertraulichen Kommunikation mit den Vereinsmitgliedern, sowie sämtliche weiteren Informationen zur OHS-CA.

Gültigkeit dieses Dokumentes

Dieses Dokument befindet sich im Entwurf (1. August 1997 bis 31. Juli 1998)

3 Zuständigkeitsbereich der CA

Der Zuständigkeitsbereich der OHS-CA umfaßt Schulen und andere Einrichtungen des Bildungsbereichs im Großraum Hamburg, in erster Linie also natürliche sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts aus Schulen bzw. entsprechenden Behörden. Weitere Organisationen oder Personen können auf Anfrage zertifiziert werden.
Das vorrangige Ziel der OHS-CA besteht in der Zertifzierung von Lehrern und Schülern. Hierdurch und durch Maßnahmen der Weiterbildung soll bereits in der Schule Wissen über den Umgang mit Maßnahmen zur Sicherung von Datenkommunikation vermittelt werden. Eine solche Zertifizierung ist die Voraussetzung für die vertrauenswürdige Kommunikation im Internet, unterstützt durch Sicherheitsdienste wie Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit. Ferner wird für die Zwecke der nationalen und internationalen Kommunikation eine Anbindung der OHS-Zertifizierungsinstanz an andere Instanz-Infrastrukturen nach Maßgabe der Möglichkeiten verwirklicht. Die OHS-CA wird Zertifikate für Benutzer erteilen.
Die Low-Level-CA wird eventuell die Dienste einer oder mehrerer untergeordneter CAs oder RAs anbieten, um Zertifikate für Benutzer ausstellen zu können, die ausserhalb des direkten Einzugsbereiches der OHS-CA wohnen. Unterstützt wird z.Z. PGP, andere Zertifikat-Formate, insbesondere das von PEM verwendete Zertifikat-Format nach X.509 folgt nach Maßgabe der Möglichkeiten.

3.1 Rechtliche Bedeutung

Eine Zertifizierung durch die OHS-CA (oder untergeordnete CAs bzw. RAs) zieht keinerlei rechtliche Bedeutung nach sich; ein rechtlicher Anspruch auf die Erteilung eines Zertifikates durch die OHS-CA oder untergeordnete CAs bzw. RAs besteht nicht. Insbesondere ist die allgemeine rechtliche Relevanz digitaler Signaturen derzeit unklar. Der Sinn einer schulweiten Public Key-Infrastruktur, liegt in der Schaffung der technischen Voraussetzungen für eine gesicherte elektronische Kommunikation. Insbesondere der OHS-Verein, die Universität Hamburg sowie die Vereinsmitglieder des OHS e.V. übernehmen keine Form der Gewährleistung. Alle Aufgaben werden von den Projektmitarbeitern nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.

3.2 Die DFN-Zertifizierungshierarchie

Die Zertifizierungshierarchie oberhalb der OHS-CA besteht aus einer Einheiten:

Die Zertifizierungshierarchie unterhalb der OHS-CA kann aus drei verschiedenen Einheiten bestehen (Zertifikatnehmern):

Die internationale Anbindung der kompletten DFN-Zertifizierungshierarchie an andere Hierarchien kann durch eine gegenseitige Zertifizierung (Cross-Zertifizierung) der DFN-PCA mit anderen PCAs erfolgen. Die Eingliederung der DFN-Hierarchie in eine Internet-weite Infrastruktur kann erfolgen, sobald eine entsprechende Instanz (genannt IPRA: Internet PCA Registration Authority) verfügbar ist. In jedem Fall werden die Teilnehmer der DFN-Hierarchie über internationale Anbindungen und Cross-Zertifizierungen informiert. Der öffentliche Schlüssel der OHS-CA ist in einem selbst-signierten Zertifikat , zertifiziert durch den DFN-PCA, enthalten. Alle Teilnehmer der Infrastruktur erhalten dieses Zertifikat im Zuge der eigenen Zertifizierung und können somit die Authentizität und Gültigkeit aller unterhalb der OHS-CA erteilten Zertifikate überprüfen.
Die Low-Level-CA den Einsatz des Programms PGP (``Pretty Good Privacy''). Obwohl in dem von PGP propagierten Vertrauensmodell (dem sog. ``Web-of-trust'') der Einsatz von Zertifizierungsinstanzen nicht vorgesehen ist, sind die technischen Voraussetzungen zum Betrieb einer PGP-Zertifizierungsinstanz grundsätzlich gegeben, so daß derartige Dienste angeboten werden können. Die Unterstzüzung der strikt hierarchischen X.509-Infrastrukturen soll folgen. Alle in dieser Policy getroffenen Aussagen beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, sowohl auf hierarchische Zertifizierungs-Infrastrukturen nach X.509 (z.B. PEM) als auch auf PGP.
Der Sinn von PGP-CAs ist die Einrichtung vertrauenswürdiger Instanzen, die durch ihre digitalen Signaturen die Bindung eines Public Keys an einen Benutzer (bzw. dessen Benutzer-ID) herstellen. Die digitale Signatur einer PGP-CA soll auf diese Weise einem Public Key ein größeres Maß an Vertrauenswürdigkeit geben, als durch die Signaturen beliebiger Benutzer erreicht werden kann. Die von PGP verwendeten Zertifikate unterscheiden sich dabei von dem in X.509 definierten Format.
Anonyme oder pseudonyme Zertifikate können für Benutzer erstellt werden.

3.3 Registrierungsinstanzen (RA)

Innerhalb großer Organisationen kann es vorkommen, daß die zuständige CA weit entfernt von den zu zertifizierenden Benutzern lokalisiert ist. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, vertrauenswürdige Registrierungsinstanzen (RAs) für die lokale Überprüfung von Identität und Authentizität der einzelnen Benutzer einzusetzen. Durch den Einsatz solcher RAs läßt sich die Zahl organisations-eigener CAs überschaubar halten. RAs dürfen lediglich zur Registrierung und Überprüfung von Benutzern, nicht jedoch von CAs, eingesetzt werden.
Bei einer Registrierungsinstanz handelt es sich um einen in der üblichen Weise durch eine CA zertifizierten Teilnehmer, der im Auftrag seiner CA die Überprüfung anderer Benutzer vor deren Zertifizierung durch die CA übernimmt. Dabei ist für diesen Teilnehmer kein separates RA-Schlüsselpaar notwendig. Benutzer, die zertifiziert werden möchten, übermitteln ihr selbstsigniertes X.509-Zertifikat (bzw. ihren selbst-signierten PGP-Public Key) an die entsprechende RA, welche sich anschließend in geeigneter Weise von der Identität des Benutzers -- beispielsweise durch Vorlage eines Personalausweises -- überzeugen muß, um unzulässige Zertifizierungswünsche auszuschließen.
Eine RA darf weder das asymmetrische Schlüsselpaar für Benutzer erzeugen, noch kann sie Benutzer-Zertifikate erteilen oder widerrufen. Die RA leitet, nachdem die Identität des Benutzers in geeigneter Weise überprüft wurde, das selbst-signierte X.509-Zertifikat (bzw. den selbstsignierten PGP-Public Key) eines Benutzers elektronisch an die CA weiter. Um einen Mißbrauch auszuschließen, muß jede elektronische Übermittlung an die CA durch die RA digital signiert werden. In solchen Fällen, in denen die Schlüsselerzeugung nicht vom Benutzer selbst vorgenommen wird, leitet die RA nur die Identitätsinformationen des Benutzers digital signiert an die CA weiter. Empfängt eine CA den Zertifizierungswunsch eines Benutzers durch eine vertrauenswürdige RA, hat sie zunächst die Gültigkeit der RA-Signatur zu verifizieren. Darüber hinaus ist ein persönlicher Kontakt (z.B. durch telefonischen Rückruf) zwischen CA und RA notwendig, um unzulässige Zertifizierungswünsche auszuschließen. Nach diesem Kontakt wird das von der CA neu ausgestellte Zertifikat sowohl an die RA als auch an den Benutzer übermittelt.
Jede CA kann beliebig viele Benutzer zu Registrierungsinstanzen ernennen. Die CA kann die Unterzeichnung einer Vereinbarung verlangen, welche die RA an bestimmte Richtlinien, festgelegt durch die CA, bindet. Insbesondere sollen von der RA die Sicherheitsanforderungen nach Abschnitt 4.2 eingehalten werden. Jede CA sollte diese Richtlinien, zusammen mit einer Liste aller von ihr benannten RAs veröffentlichen.

4 Sicherheit der OHS-CA-Ausstattung

Durch die Teilnahme an einer Public Key-Infrastruktur entstehen für alle Teilnehmer bestimmte Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit der eingesetzten Hard- und Software einerseits sowie dem verantwortungsvollen Umgang mit kryptographischen Schlüsseln andererseits. Die Anforderungen an die DFN-PCA und die CAs sind dabei naturgemäß höher, da der Mißbrauch eines PCA-/CA-Schlüssels allen untergeordneten Zertifikaten die Vertrauenswürdigkeit entziehen würde. Die Policy der DFN-PCA kann in gedruckter Form beim DFN-Verein bestellt werden oder unter http://www.pca.dfn.de/dfnpca eingesehen werden.

Die OHS-CA Policy entspricht weitgehend den Sicherheitsanforderungen die die DFN-PCA an sich selbst stellt. Es werden außerdem die Forderung DFN-PCA Policy an CAs erfüllt. Um bei Kenntnis der DFN-PCA Policy den Text besser vergleichbar zu machen sind in der Policy der OHS-CA nichtzutreffende Passagen der DFN-PCA Policy der einfacheren Vergleichbarkeit halber durchgestrichen kenntlich gemacht, Ergänzungen sind kursiv. Alle Passagen wurden sinngemäß von den Bedürfnissen einer PCA an die einer CA übertragen.

4.1 Sicherheitsanforderungen an die OHS-CA und von ihr zertifizierte CAs

Folgende Anforderungen werden an die Low-Level-CA gestellt:

Ergänzende Anforderung der DFN-PCA an CAs werden von der OHS-CA in besonderer Weise erfüllt:

Die in diesem Abschnitt beschriebenen Sicherheitsanforderungen an den OHS-CA gelten in gleicher Weise auch für die von den Mitarbeitern der OHS-CA direkt betriebenen CAs, welche durch die Low-Level-CA zertifiziert werden. Diese CAs erzeugen jedoch niemals asymmetrische Schlüsselpaare für andere Benutzer.

4.2 Sicherheitsanforderungen an RAs

Folgende Anforderungen werden an die von der OHS-CA eingesetzten RAs gestellt:

4.3 Sicherheitsanforderungen an Benutzer

Benutzer im Sinne dieser Policy sind einzelne Personen oder bestimmte Gruppen von Personen. Folgende Anforderungen werden an die von einer CA zertifizierten Benutzer gestellt:

5 Zertifizierungsregeln

Dieser Abschnitt beschreibt technische und organisatorische Richtlinien und Prozeduren, die vor einer Zertifizierung von CAs oder Benutzern zu beachten sind.
Sowohl Zertifizierungsinstanzen als auch Benutzer werden innerhalb einer X.509-Hierarchie mit eindeutigen Namen -- sog. Distinguished Names (DNs) -- bezeichnet, deren korrekter Wahl eine besondere Bedeutung zukommt. Die Wahl dieser Namen wird in Abschnitt 8 beschrieben.
Bei der Benutzung von PGP kann zunächst jeder Teilnehmer die Benutzer-ID frei wählen. Um dennoch ein sinnvolles und korrekt funktionierendes Zertifizierungsmodell zu erreichen, werden auch an die Wahl von PGP-Benutzer-IDs bestimmte Anforderungen gestellt, welche in Abschnitt 8 beschrieben sind. Um unerlaubte Zertifizierungswünsche zu erkennen, hat sich die zertifizierende Instanz (CA bzw. PCA) vor jeder Zertifizierung in geeigneter Weise durch technische und organisatorische Maßnahmen von der Identität desjenigen Schlüsselinhabers (Benutzer bzw. CA-Administrator) zu überzeugen, welcher eine Zertifizierung wünscht. Dieser Vorgang kann nur durch persönlichen Kontakt -- oder in einzelnen Ausnahmefällen durch telefonischen Rückruf zu persönlich gut bekannten Benutzern -- vor der Zertifizierung erfolgen. Setzt eine CA Registrierungsinstanzen ein, liegt die Verantwortung der Identitätsprüfung bei der RA, kann aber auch von der CA übernommen werden. In keinem Fall dürfen jedoch Zertifizierungswünsche automatisiert bearbeitet werden.
Das selbst-signierte X.509-Zertifikat eines Zertifikatnehmers im Sinne dieser Policy muß mindestens den DN des Teilnehmers sowie dessen Public Key enthalten. Wahlweise kann dieses Zertifikat auch eine Gültigkeitsdauer enthalten, die jedoch endgültig von der zertifizierenden Instanz festgelegt wird.
Ein PGP-Zertifikat enthält grundsätzlich den Public Key sowie die Benutzer-ID; die Gültigkeitsdauer einer digitalen Signatur wird von der derzeitigen PGP-Version nicht unterstützt. Zertifizierungsinstanzen können jedoch durch das Einfügen einer Jahreszahl in ihre PGP-Benutzer-ID die Gültigkeit einer Signatur andeuten.
Zertifikate werden ausschließich dann erteilt, wenn der zu zertifizierende Public Key über die in Abschnitt 4 festgelegten Mindestlängen verfügt und sich die zertifizierende Instanz in geeigneter Weise von der Identität des Schlüsselinhabers und dem Besitz des korrekten asymmetrischen Schlüsselpaares überzeugt hat. Im Falle einer Zertifizierung mittels PGP wird üblicherweise die kryptographische Prüfsumme des Public Keys (der sog. ``Fingerprint'') verifiziert. Der Public Key muß in jedem Fall vom Eigentümer selbst signiert sein.
Zertifikate werden in der Regel nicht automatisch durch die ausstellende CA erneuert; Anträge auf Re-Zertifizierung sind also rechtzeitig bei der entsprechenden CA zu stellen.

5.1 Regeln für die Zertifizierung von CAs

CAs, die von der OHS-CA zertifiziert werden möchten, unterzeichnen vor der Zertifizierung eine Vereinbarung mit der OHS-CA. Diese Vereinbarung enthält eine Erklärung darüber, daß die Richtlinien dieser Policy akzeptiert werden und deren Einhaltung beim Betrieb der eigenen CA zugestimmt wird. Insbesondere müssen die Sicherheitsanforderungen nach Abschnitt 4.1 eingehalten werden. Berechtigt zu der Unterzeichnung dieser Vereinbarung ist eine für den Betrieb der CA verantwortliche Person.
Die OHS-CA behält sich vor, CAs auf deren Eignung sowie das Vorhandensein der technischen Voraussetzungen vor Ort zu überprüfen.
Eine CA generiert ihr eigenes asymmetrisches Schlüsselpaar und übermittelt anschließend ein selbst-signiertes X.509-Zertifikat (bzw. den selbst-signierten PGP-Public Key) an die OHS-CA. Dies kann per Email oder durch den Austausch eines Datenträgers geschehen.
Vor der Zertifizierung einer CA verifiziert ein Mitarbeiter der OHS-CA die Identität des CA- Administrators sowie die Zugehörigkeit des CA-Administrators zu der jeweiligen Einrichtung. Diese Überprüfung erfordert in jedem Fall ein persönliches Treffen zwischen einem CA-Administrator und einem Mitarbeiter der OHS-CA. Für den Prozeß der Verifikation ist die Vorlage eines Personalausweises/Reisepasses bzw. eines vergleichbaren Dokumentes erforderlich.
Zertifikate nach X.509 für CAs haben eine Gültigkeitsdauer von maximal 3 Jahren.
Die Einrichtung organisationsweiter Sub-Hierarchien obliegt der Verantwortung der obersten CA einer jeweiligen Organisation. Ziel ist es, eine CA je Organisation (gemäß Abschnitt 3.2) durch die OHS-CA zertifizieren zu lassen; über diese Policy hinausgehende Richtlinien können bei Bedarf von dieser CA in einer eigenen Policy festgelegt werden.
Im Falle einer PGP-Zertifizierung hat jede CA mit der Zertifizierung durch die OHS-CA ein sog. ``Key Revocation Certificate'' zu erzeugen und dieses an die OHS-CA zu übermitteln. Die OHS-CA wird dieses ``Revocation Certificate'' auf einem externen Datenträger verwahren und ausschließich im Falle des Widerrufs verwenden, um die Ungültigkeit eines CA-Zertifikates bekanntzugeben.

5.2 Regeln für die Zertifizierung von RAs

Jede Organisation mit eigener CA kann Benutzer bestimmen, die im Auftrag der CA als Registrierungsinstanz (RA) fungieren.
Ein RA-Zertifikat unterscheidet sich nicht von einem üblichen Benutzer-Zertifikat. Für die Zertifizierung von RAs siehe daher den folgenden Abschnitt.

5.3 Regeln für die Zertifizierung von Benutzern

Ein Benutzer, welcher zertifiziert werden möchte, generiert zunächst ein persönliches asymmetrisches Schlüsselpaar und übermittelt anschließend ein selbst-signiertes X.509-Zertifikat (bzw. den selbst-signierten PGP-Public Key) per Email oder mittels eines Datenträgers an die zuständige RA bzw. CA. Gegebenenfalls wird das asymmetrische Schlüsselpaar des Benutzers auch von der CA erzeugt; wobei von der CA die in Abschnitt 4.1 beschriebenen Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.
Unabhängig vom Einsatz einer RA hat sich der Benutzer persönlich vorzustellen, um der CA (bzw. RA) die Verifikation der Identität und die korrekte Zuordnung einer erreichbaren Email Adresse zu diesem Benutzer (sowie gegebenenfalls die Zuordnung der Identität zu einem Pseudonym) zu ermöglichen. Für den Prozeß der Verifikation ist die Vorlage eines Personalausweises/Reisepasses bzw. eines vergleichbaren Dokumentes erforderlich. Erfolgt die Verifikation durch eine RA, leitet diese das vom Benutzer vorgelegte selbst-unterschriebene Zertifikat (bzw. den selbst-signierten PGP-Public Key) in einer durch die RA signierten Nachricht an die zuständige CA weiter.
Zertifikate nach X.509 für Benutzer haben eine Gültigkeitsdauer von maximal einem Jahr.
Besondere Richtlinien gelten bei der Zertifizierung von PGP-Schlüsseln, welche nicht von einem bestimmten Benutzer, sondern von einer Gruppe von Benutzern verwendet werden; den sog. Gruppenschlüsseln (``Team Keys''), bei denen das Passwort bzw. die PIN zum Schutz des geheimen Schlüssels allen Angehörigen der Gruppe bekannt ist. Sollen Gruppenschlüssel zertifiziert werden, hat ein Mitglied der Gruppe den Public Key an die zertifizierende Instanz zu übermitteln. Diese hat vor der Zertifizierung in geeigneter Weise die Existenz der entsprechenden Gruppe sowie die Zugehörigkeit des Benutzers zu der Gruppe zu verifizieren. Diese Überprüfung kann von Fall zu Fall unterschiedlich verlaufen; abhängig von dem Bekanntheitsgrad der Gruppe kann beispielsweise der telefonische Rückruf durch die CA erfolgen, oder die Gruppe bestätigt dem entsprechenden Benutzer dessen Gruppenzugehörigkeit in einem Schreiben mit offiziellem Briefkopf.
Es findet keine Zertifizierung statt, wenn nicht eindeutig auf die Existenz der Gruppe sowie auf die Gruppenzugehörigkeit des Benutzers geschlossen werden kann. Gruppenschlüssel dürfen nicht von RAs eingesetzt werden.

5.4 Regeln für die Cross-Zertifizierung zweier PCAs/CAs

Um die Anbindung an andere Zertifizierungshierarchien zu erlauben, besteht sowohl für CAs als auch für die PCA die Möglichkeit der Cross-Zertifizierung mit anderen Zertifizierungsinstanzen. Die Cross-Zertifizierung bietet einen Mechanismus, einen direkten Vertrauenspfad zwischen zwei Instanzen herzustellen, welcher von der strikten Zertifizierungshierarchie abweicht und so eine größere Flexibilität bietet. Dadurch wird auch den Teilnehmern zweier Hierarchien die sichere Kommunikation untereinander ermöglicht. Der Vorgang unterscheidet sich dabei für PCAs und CAs nicht.
Vor einer Cross-Zertifizierung haben sich die verantwortlichen CA-Administratoren mit den Zertifizierungsrichtlinien der jeweils anderen CA vertraut zu machen. Der Vorgang der Cross- Zertifizierung besagt, daß die Policy der anderen CA bei der Zertifizierung bekannt war und deren aktuelle Richtlinien akzeptiert werden, nicht jedoch, daß diese Richtlinien mit der eigenen Policy übereinstimmen müssen.
Es sei darauf hingewiesen, daß der Prozeß der Cross-Zertifizierung nicht notwendigerweise die gegenseitige Zertifizierung zweier Instanzen bedeuten muß. Denkbar ist eine Zertifizierung in lediglich eine Richtung beispielsweise dann, wenn eine universitäre CA ihren Benutzern die Zertifikate einer kommerziellen CA verfügbar machen möchte, diese CA jedoch aus Policy- Gründen kein Zertifikat für die universitäre CA erteilen kann.

Cross-Zertifizierung innerhalb hierarchischer X.509-Infrastrukturen

Die Cross-Zertifizierung einer CA unterscheidet sich grundsätzlich nicht von der Zertifizierung eines Benutzers. Der Public Key einer CA wird in einem selbst-signierten X.509-Zertifikat per Email oder durch den Austausch eines Datenträgers an die andere CA übermittelt. Daran anschließend hat eine gegenseitige Verifikation der Identitäten zu erfolgen, um unerlaubte Zertifizierungswünsche auszuschließen. Dieser Vorgang wird üblicherweise bei einem persönlichen Treffen der CA-Administratoren stattfinden.
Ein Cross-Zertifikat sollte keine längere Gültigkeitsdauer als das reguläre Zertifikat der crosszertifizierten CA besitzen.

Cross-Zertifizierung mittels PGP

Die Cross-Zertifizierung einer CA mittels PGP unterscheidet sich nicht von der Zertifizierung eines Benutzers. Der Public Key einer CA wird an die andere CA übermittelt. Daran anschließend hat eine gegenseitige Verifikation der Identitäten zu erfolgen, um unerlaubte Zertifizierungswünsche auszuschließen. Dieser Vorgang wird üblicherweise bei einem persönlichen Treffen der CA-Administratoren stattfinden.

6 Management von Zertifikaten

Jede zertifizierende Instanz der DFN-Hierarchie ist für die Bereitstellung der Zertifikate zuständig. Die Zertifikate einer CA werden dabei zunächst in einer lokalen Datenbank gespeichert und gepflegt.
Alle Zertifikate der DFN-Hierarchie sollen über ein DFN-weites X.500-Verzeichnis veröffentlicht werden. Die OHS-CA wird hierfür die von ihr erteilten Zertifikate an einen entsprechenden X.500-Server zur Verteilung weiterleiten. Auch alle untergeordneten CAs sind aufgefordert, Zertifikate direkt im X.500-Verzeichnis zur Verfügung zu stellen. Nur in solchen Fällen, in denen eine CA keine Möglichkeit hat, Zertifikate im X.500-Verzeichnis abzulegen, kann sie auf Anfrage die von ihr ausgestellten Zertifikate per Email an die OHS-CA senden, welche die entsprechenden X.500-Einträge vornehmen wird. Zu diesem Zweck wird von der OHS-CA eine entsprechende Email-Adresse eingerichtet.
Als alternative, zusätzliche Verteilungsformen zu X.500 werden von der OHS-CA diverse Informationsdienste eingerichtet, deren Aufgabe die Verteilung von Zertifikaten und CRLs (s. Abschnitt 7) ist. Zu diesen Diensten gehören vorrangig ein Email-basierter Server, FTP- und WWW-Server sowie bei Bedarf die Einrichtung von Mailinglisten oder UNIX-basierten ``finger''- Servern. Diese Dienste können auch von den einzelnen CAs angeboten werden, um ihren Benutzern das Auffinden von Zertifikaten zu erleichtern.
Für die Verteilung von PGP-Zertifikaten werden von der OHS-CA die Dienste eines PGP- Keyservers in Anspruch genommen. Nach Maßgabe der Möglichkeiten kann durch eine CA auch ein eigener Keyserver eingerichtet werden; ferner werden Möglichkeiten untersucht, PGP- Zertifikate über X.500 zur Verfügung zu stellen. Die OHS-CA wird alle von ihr erteilten Zertifikate an den Keyserver weiterleiten. Auch alle untergeordneten CAs sind aufgefordert, Zertifikate an diesen Keyserver zu senden; PGP-Schlüssel können jedoch auch direkt von den einzelnen Benutzern gesendet werden.
Zertifikate der DFN-Hierarchie können dann entweder durch direkten Zugriff auf das DFN-weite X.500-Verzeichnis oder durch Verwendung der Informationsdienste der OHS-CA abgefragt werden.
Details zu den von der OHS-CA zur Verteilung von Zertifikaten und CRLs angebotenen Informationsdiensten werden, der höheren Flexibilität wegen, in einem separaten Dokument und in den Anhängen zu dieser Policy veröffentlicht. Diese Hinweise finden sich außerdem auf dem WWW-Server der OHS-CA.
Alle Teilnehmer der DFN-Zertifizierungshierarchie erklären sich grundsätzlich mit der Veröffentlichung ihres Zertifikates einverstanden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, bei der Beantragung eines Zertifikates gegen eine Veröffentlichung Widerspruch einzulegen.

7 Widerruf von Zertifikaten

Die OHS-CA behält sich vor, von ihr erteilte Zertifikate jederzeit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ohne Angabe expliziter Gründe zu widerrufen. Ursachen für den Widerruf eines Zertifikates können beispielsweise das Bekanntwerden mißbräuchlicher Handlungen eines CA-Administrators oder Benutzers oder das Nichtbefolgen auch einzelner Richtlinien dieser Policy sein. Andere Gründe sind beispielsweise das Ausscheiden eines Mitarbeiters aus einer Einrichtung oder die Änderung des Namens.
Jede CA kann von ihr erteilte Zertifikate für CAs oder Benutzer jederzeit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer widerrufen.
Jeder Teilnehmer der DFN-Hierarchie kann von der Instanz, die seinen Schlüssel zertifiziert hat, ohne Angabe von Gründen verlangen, daß diese das entsprechende Zertifikat widerruft. Die betreffende CA (gegebenenfalls auch eine für die CA tätige RA) hat diesem Verlangen nachzukommen, sobald sie sich durch geeignete Schritte davon überzeugt hat, daß der Antrag vom Zertifikatnehmer selbst stammt bzw. von ihm autorisiert ist. Wird der Mißbrauch des eigenen geheimen Schlüssels bekannt, sollte jeder Teilnehmer unmittelbar die zertifizierende Instanz benachrichtigen und den Widerruf des eigenen Zertifikates veranlassen.

Widerruf von X.509-Zertifikaten

X.509-Zertifikate können nur von der ausstellenden Instanz widerrufen werden. Alle widerrufenen Zertifikate werden von der zuständigen CA auf einer sog. Certificate Revocation List (CRL) veröffentlicht, welche allen Teilnehmern zur Verfügung gestellt werden muß, um widerrufene Zertifikate nicht irrtümlicherweise zu benutzen. Widerrufene Zertifikate bleiben solange auf der CRL, bis die ursprüngliche Gültigkeitsdauer überschritten wurde. Dabei werden auch solche Zertifikate auf einer CRL veröffentlicht, gegen deren Veröffentlichung bei der Zertifizierung widersprochen wurde. Ein rückwirkender Widerruf ist nicht möglich.
Einmal widerrufene Zertifikate können nicht erneuert werden. Jedoch hat jeder Teilnehmer der DFN-Hierarchie die Möglichkeit, ein neues Zertifikat zu beantragen.
Unmittelbar nach der Zertifizierung durch eine übergeordnete Instanz hat jede CA eine neue CRL herauszugeben. Daran anschließend müssen in regelmäßigen Abständen CRLs herausgeben werden, auch wenn in der Zwischenzeit keine weiteren Zertifikate durch die CA widerrufen wurden. Die OHS-CA wird mindestens einmal pro Monat eine CRL veröffentlichen.
Alle CRLs der DFN-Zertifizierungshierarchie sollen über ein DFN-weites X.500-Verzeichnis veröffentlicht werden. Die OHS-CA wird hierfür ihre CRLs an einen entsprechenden X.500- Server zur Verteilung weiterleiten. Auch alle untergeordneten CAs sind aufgefordert, CRLs im X.500-Verzeichnis zur Verfügung zu stellen.
Nur in solchen Fällen, in denen eine CA keine Möglichkeit hat, CRLs im X.500-Verzeichnis abzulegen, kann sie auf Anfrage die von ihr ausgestellten CRLs per Email an die DFN-PCA senden, welche die entsprechenden X.500-Einträge vornehmen wird. Zu diesem Zweck wird von der DFN-PCA eine entsprechende Email-Adresse eingerichtet.
Als alternative Verteilungsformen zu X.500 werden von der DFN-PCA diverse Informationsdienste eingerichtet, deren Aufgabe die Verteilung von Zertifikaten (s. Abschnitt 6) und CRLs ist. Zu diesen Diensten gehören vorrangig ein Email-basierter Server, FTP- und WWW-Server sowie bei Bedarf die Einrichtung von Mailinglisten oder UNIX-basierten ``finger''-Servern.
Jeder zertifizierenden Instanz steht es frei, CRLs von cross-zertifizierten Instanzen zu veröffentlichen.

Widerruf von PGP-Zertifikaten

Derzeit verwendete PGP-Zertifikate können generell nicht gänzlich widerrufen werden; eine CA kann also eine Signatur unter dem Public Key eines Benutzers oder einer CA nicht zurückziehen. Es besteht jedoch für alle Benutzer die Möglichkeit, ein sog. ``Key Revocation Certificate'' zu erzeugen und dieses Zertifikat im Falle des Widerrufs über die Keyserver oder über eigens eingerichtete Mailinglisten zu verteilen, um die Ungültigkeit des eigenen Public Keys anzukündigen. Ferner werden Möglichkeiten untersucht, widerrufene PGP-Zertifikate über X.500 zur Verfügung zu stellen.
Die Erzeugung eines ``Key Revocation Certificate'' durch CAs ist obligatorisch (s. Abschnitt 5.1).

8 Regeln für die Namensgebung

Allen Zertifikatnehmern der DFN-Zertifizierungshierarchie wird ein eindeutiger Distinguished Name (DN) nach X.500 zugeordnet, welcher bei der Ausstellung eines Zertifikates für einen Teilnehmer als dessen Subjektname zu verwenden ist. Ein DN enthält eine Folge von eindeutig kennzeichnenden Namensattributen, durch die alle Teilnehmer einer Hierarchie referenziert werden können. Die korrekte Wahl von DNs ermöglicht daher die effiziente Speicherung und Suche von Zertifikaten innerhalb eines X.500-Verzeichnisses.
Die DNs aller Zertifikatnehmer unterhalb der DFN-PCA enthalten das Attribut C=DE. PGP-Benutzer werden durch eine frei wählbare Benutzer-ID identifiziert, die aus einer beliebigen Kombination von ASCII-Zeichen bestehen kann. Um die Bindung eines PGP-Public Keys an einen Benutzer zu erreichen, gibt es bestimmte Richtlinien für die Wahl der Benutzer-ID, welche vor der Zertifizierung zu beachten sind.

8.1 Wahl eines Namens für CAs

Wahl eines X.500 DNs

Jede von der OHS-CA unmittelbar zertifizierte CA wählt ihren eigenen DN. Dieser sollte die Zugehörigkeit zu einer Organisation direkt widerspiegeln. Vor der Zertifizierung wird die Korrektheit des DNs von der OHS-CA in Abstimmung mit dem DFN-X.500 Verzeichnis überprüft; es wird kein DN mehrfach vergeben.
Der DN jeder CA soll folgendem Schema folgen:

Der Organisationsname enthält den Namen der Einrichtung, welche durch die CA repräsentiert wird; optional können eine oder mehrere Organisationsbereiche (Abteilungen) angegeben werden. Dies ist insbesondere für große Organisationen sinnvoll, in denen mehrere CAs betrieben werden sollen.
Jede CA ist verantwortlich für die korrekte Namenswahl der durch sie zertifizierten CAs und Benutzer. Bei der Vergabe von Zertifikaten gilt die in RFC 1422 definierte Regel der Namensunterordnung, wonach die DNs sämtlicher Zertifikatnehmer alle DN-Attribute ihrer zertifizierenden Instanz beinhalten müssen.

Wahl einer PGP-Benutzer-ID

Die PGP-Benutzer-ID wird von der CA selbst ausgewählt und muß eine erreichbare Email- Adresse enthalten; aus der ID muß die Funktion als CA deutlich werden. Ferner muß die ID einen Hinweis auf die Einrichtung enthalten, welche von der CA repräsentiert wird. Anonyme oder pseudonyme Zertifikate für CAs werden nicht erteilt.
Beispiele für gültige IDs organisationsweiter CAs sind:

8.2 Wahl eines Namens für RAs und Benutzer

Da Registrierungsinstanzen innerhalb der Zertifizierungshierarchie den gleichen Status besitzen wie Benutzer, unterscheidet sich auch die Wahl der zugehörigen Namen nicht.

Wahl eines X.500 DNs

Die Wahl von Benutzer-DNs wird in erster Linie durch die Richtlinien der Organisations-CAs bestimmt, es gilt jedoch auch für Benutzer die Regel der Namensunterordnung. Alle DN-Attribute der zertifizierenden Instanz müssen Teil des Benutzer-DNs sein, so daß aus dem DN eines Benutzers auf dessen zertifizierende Instanz geschlossen werden kann.
Der DN eines Benutzers soll folgendem Schema folgen:

Das Attribut ``CN'' kommt pro Benutzer genau einmal vor und enthält üblicherweise den vollstän digen Namen des Benutzers. Kommt ein Name innerhalb einer Organisation mehrmals vor, ist es die Aufgabe der CA, durch geeignete Namenszusätze eindeutige DNs zu wählen. Die zuständige CA ist ferner dafür verantwortlich, die Zugehörigkeit des Benutzers zu der betreffenden Einrichtung zu überprüfen und sicherzustellen, daß alle zertifizierten Benutzer über unterschiedliche DNs verfügen.

Wahl einer PGP-Benutzer-ID

Benutzer-IDs müssen eine eindeutige Bindung zwischen dem Public Key und der Identität des Benutzers herstellen. Daher sollte insbesondere der volle Name des Benutzers, wenn möglich auch eine erreichbare Email-Adresse innerhalb der Benutzer-ID vorhanden sein. Die IDs von Gruppenschlüsseln müssen in eindeutiger Weise auf den Namen der Gruppe schließen lassen; wenn möglich, sollte auch hier eine erreichbare Email-Adresse vorhanden sein. Anonyme oder pseudonyme Zertifikate können erteilt werden, wenn sie als solche erkennbar sind.
Beispiele für gültige PGP-Benutzer-IDs sind:

9 Verschiedenes

Dieses Dokument entstand in Anlehnung an die Low-Level-Policy der DFN-PCA, ein DFN-Projekt an der Universität Hamburg. Es wird keine Haftung für die Korrektheit, Vollständigkeit oder Anwendbarkeit der enthaltenen Informationen und der vorgeschlagenen Maßnahmen übernommen. Ferner kann keine Haftung für eventuelle Schäden, entstanden durch die Inanspruchnahme der Dienste der OHS-CA, übernommen werden. Die Verantwortung für die Verwendung der oben beschriebenen Verfahren und Programme liegt allein bei den die Installation durchführenden Administratoren und Benutzern.
Die OHS-CA behält sich vor, Zertifizierungswünschen nicht nachzukommen. Ferner kann keine Garantie für die Verfügbarkeit der CA-Dienste übernommen werden. Aufgrund des Status und der technischen Möglichkeiten der OHS-CA besteht derzeit keine Möglichkeit, die Dienste auf einer 24- Stunden-Basis anzubieten.

Dokumentation und Datenschutz

Alle Arbeiten im Rahmen dieser Policy werden, soweit technisch durchführbar, dokumentiert. Alle Zertifizierungs- und Registrierungsinstanzen müssen die bei der Zertifizierung anfallenden Daten vertraulich behandeln und die für sie geltenden Datenschutzrichtlinien einhalten. Sämtliche Zertifikatnehmer stimmen der Speicherung und Verarbeitung ihrer bei der Zertifizierung anfallenden Daten durch die zertifizierende Instanz zu. Es werden nur die Daten erhoben, die zur Zertifizierung nötig sind.

Vereinbarungen zwischen PCA und CA

Ein CA-Administrator, welcher eine Zertifizierung durch die DFN-PCA wünscht, hat handschriftlich eine Vereinbarung mit der DFN-PCA zu unterzeichnen. Diese Vereinbarung enthält in erster Linie eine Erklärung über die Einhaltung der Richtlinien dieser Policy und kann bei der DFN-PCA angefordert werden.

Vereinbarungen zwischen CA und RA

Eine CA kann die Unterzeichnung einer Vereinbarung verlangen, welche die RA an bestimmte Richtlinien bindet. Diese Vereinbarung ist von dem als RA tätigen Benutzer handschriftlich zu unterzeichnen; sie kann bei der zuständigen CA angefordert werden.

Erklärung der Teilnehmer

Alle Teilnehmer der DFN-Hierarchie haben vor ihrer Zertifizierung handschriftlich eine Erklärung zu unterzeichnen, in der sie über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Risiken und Gefahren beim Einsatz von Public Key-Systemen aufgeklärt wurden. Diese Erklärung, die im Einzelfall auch vom Teilnehmer an die zertifizierende CA gefaxt werden kann, wird von der zertifizierenden Instanz verwahrt und beinhaltet in erster Linie die Zustimmung zu den Richtlinien dieser Policy sowie gegebenenfalls eine Erklärung darüber, von welcher Partei das zu zertifizierende asymmetrische Schlüsselpaar erzeugt wurde.

Gebühren

Die OHS-CA behält sich vor, für bestimmte Leistungen Gebühren zu erheben.

Eingesetzte Software

Die eingesetzten Implementationen sind im Rahmen der technischen und organisatorischen Möglichkeiten auf Sicherheitsmechanismen und Funktionalität zu überprüfen.
Die von der OHS-CA in erster Linie eingesetzten Softwarepakete zum Betrieb einer Zertifizierungsinfrastruktur sollen auf entsprechenden Informations-Servern zum Abruf bereitgestellt werden, sofern es sich um frei verfügbare Implementationen handelt.
Bestimmte kryptographische Algorithmen unterliegen in einigen Ländern export- oder lizenzrechtlichen Bestimmungen, die bei der Verwendung zu beachten sind. Neue Protokolle bzw. Standards (z.B. S/MIME, SSL, S-HTTP, X.509v3) zur sicheren Kommunikation sowie weitere Algorithmen und Neuerungen im Bereich der Kryptographie (z.B. DSA, SHA-1) sollen durch die OHS-CA untersucht und unterstützt werden, sobald entsprechende Applikationen zur Verfügung stehen.
Anwendungsabhängige Richtlinien, die Besonderheiten im Umgang mit bestimmten Protokollen bzw. Implementationen beschreiben, werden bei Bedarf in separaten Dokumenten als Anhänge zu dieser Policy veröffentlicht.

Literaturverzeichnis

DFN-PCA Low-Level-Policy: Stefan Kelm, Zertifizierungsrichtlinien für das PCA-Projekt, Universität Hamburg , Stand: 24. April 1997

IN-CH: Individual Network e.V.: Certification Policy, 10. März 1997

PGP: Philip Zimmermann: PGP User's Guide, Volume I & II, Oktober 1994

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